Berichte August 2003


15. August 2003/lf
Reicholzrieder Musikanten begeistern bei Allgäuer Festwoche
Die Stimmung zum Kochen brachten die Reicholzrieder Musikanten im Festzelt der Allgäuer Festwoche in Kempten. Mit ihrem bunten Programm, welches genau den Geschmack der zahlreichen Besucher traf, gelang es ihnen fast spielerisch die Gäste auf die Bierbänke zu bringen. Nahezu ein Non-Stop-Programm hatte Driigent Nikolaus Schaber zusammengestellt und obwohl im Festzelt tropische Temperaturen herrschten gaben die Musiker und Musikantinnen das Beste um die Festwochenbesucher in Stimmung zu bringen und zum Mitmachen zu annimieren.
Reicholzrieder Musikanten  

14. August 2003/diet-mgd
Wahlscheinantrag für Landtagswahl per Internet
Zur Landtagswahl am 21. September kann der Bürger der Marktgemeinde Dietmannsried seine Wahlscheinunterlagen via Internet beantragen. Jeder hat damit die Möglichkeit unter Angaben seiner persönlichen Daten und der Nummer im Wählerverzeichnis den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Die ist ab 31. August 2003 per Internet unter www.dietmannsried.de möglich.

8. August 2003/diet-mgd
Ausweisung eines Wasserschutzgebiet für die Wasserversorgung Heusteig
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG der Marktgemeinde Dietmannsried:

I. Das Landratsamt Oberallgäu beabsichtigt, für die Wasserversorgungsanlage Heusteig ein Wasserschutzgebiet durch Kreisverordnung festzusetzen und darin die erforderlichen Schutzanordnungen zu erlassen. Die Festsetzung erfolgt nach Maßgabe des Wasserwirtschaftsamtes Kempten. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in einen Fassungsbereich, eine engere Schutzzone und eine weitere Schutzzone.
1. Der Fassungsbereich (Zone l) hat ein Ausmaß von rd. 0,115 ha.
2. Die engere Schutzzone (Zone II) beträgt ca. 0,66 ha (einschl. Zone l).
3. Die weitere Schutzzone (Zone III) beträgt ca. 10,362 ha (einschl. Zone II).
Die genaue Abgrenzung dieser Zonen ergibt sich aus dem Schutzgebietslageplan (M 1:5000), der beim Markt Dietmannsried während der Dienststunden zur öffentl. Einsichtnahme ausliegt.

II. Für das gesamte Wasserschutzgebiet gelten für folgende Grundstücksnutzungsarten mehr oder weniger einschneidende Beschränkungen und Verbote:
a) land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Gartenbau;
b) sonstige Bodennutzungen;
c) Lagern, Ablagern, Abfüllen, Umschlagen, Einleiten, Durchleiten und Befördern wassergefährdender und radioaktiver Stoffe;
d) Bergbau, Straßenbau und Plätze mit besonderer Zweckbestimmung;
e) bauliche Nutzungen, Industrie; Betreten der betroffenen Grundstücke;
Die einzelnen Verbote und Beschränkungen sind im Entwurf für die vorgesehene Schutzgebietsverordnung enthalten, die ebenfalls beim Markt Dietmannsried eingesehen werden kann.

III. Das Landratsamt Oberallgäu erteilt von den vorgesehenen Verboten Ausnahmen, wenn dies im Einzelfall vorliegende besondere Verhältnisse rechtfertigen und dadurch der Schutz der Wasserversorgungsanlage nicht beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen sind widerruflich und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

IV. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden verpflichtet, die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, deren Bestand oder Betrieb unter die vorgesehenen Verbote fällt, auf Anordnung des Landratsamtes zu dulden. Zuwiderhandlungen gegen die vorgesehenen Verbote werden nach § 41 Abs. 1 Ziff. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet.

V. Das Vorhaben wird bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass
1. der Entwurf der Schutzgebietsverordnung mit dem dazugehörenden Plan, aus dem sich die einzelnen Schutzzonen ergeben, in der Zeit vom 25. August bis 26. September 2003 beim Markt Dietmannsried zur öffentl. Einsicht aufliegt und
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Dietmannsried Einwendungen gegen den Plan erheben kann,
3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können
4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellung vorzunehmen sind.